KFZ Kaufvertrag Teil 2

Weiterhin ist die Aufführung möglichst vieler Details empfehlenswert. Dazu gehören beispielsweise im Kauf inbegriffenes Zubehör oder Zusatzausstattungen des Wagens, eventuelle bekannte Mängel des KFZ, eventuelle Sondervereinbarungen und ob es sich um einen Unfallwagen handelt.
Für Privatverkäufer ist ein Passus sinnvoll, der besagt, dass das Auto wie besehen und probegefahren verkauft wird und der die Haftung für Sachmängel ausschließt. Gewerbliche Verkäufer sind zu einer Gewährleistung verpflichtet, ihnen steht die Möglichkeit des Haftungsausschlusse nicht offen.
Aus Sicht des Käufers ist es wünschenswert, dass der Verkäufer schriftlich bestätigt, dass das Fahrzeug zum Verkaufszeitpunkt tatsächlich sein Eigentum ist.
Auch die Fahrzeugübergabe sollte im KFZ Kaufvertrag möglichst genau protokolliert sein. Dazu gehört, dass der Käufer den Erhalt des Fahrzeuges und der Fahrzeugschlüssel schriftlich bestätigt. Auch der Erhalt der Fahrzeugpapiere wie Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, aber auch Unterlagen zu HU und AU sollten im KFZ Kaufvertrag Eingang finden. Wurde der Wagen vor dem Verkauf abgemeldet, ist dem Käufer die Stilllegungsbescheinigung auszuhändigen, was ebenfalls im Vertrag vermerkt werden sollte. Übernimmt der Käufer den angemeldeten Wagen, sollte die Übernahme der amtlichen Kennzeichen bestätigt werden.

Wird das KFZ vor dem Verkauf nicht stillgelegt, sollte unbedingt eine Verpflichtung für den Käufer in den Vertrag aufgenommen werden, das Auto innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach der Übergabe umzumelden, wozu der Käufer eine Vollmacht des bisherigen Fahrzeughalters benötigt. Üblich ist hier eine Frist von höchstens drei Werktagen. Sicherer ist es jedoch, den Käufer zu bitten, Überführungskennzeichen mitzubringen und die eigenen Kennzeichen einzubehalten. Vor allem bei einem Verkauf ins Ausland bietet sich diese Variante an, aber auch bei Inlandsverkäufen sollte man möglichst kein angemeldetes Fahrzeug verkaufen, wenn es sich beim Käufer nicht um eine besonders vertrauenswürdige Person oder Firma wie etwa ein seriöses Autohaus handelt. Meldet der Käufer den Wagen nämlich nicht um, kann das äußerst unliebsame Folgen für den Verkäufer haben. So wenden sich Behörden bei Verfehlungen des neuen Besitzers an die Person, die als Halter gemeldet ist und auch versicherungstechnisch kann es zu ungeahnten Problemen für den Verkäufer kommen, wenn keine fristgerechte Ummeldung erfolgt.

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