Mietvertrag Teil 6

Auflösung des Mietvertrags, Kündigung

Das 2001 reformierte Mietrecht stärkt die Rechte des Mieters und schränkt dadurch die des Vermieters ein. Dies macht sich besonders im Kündigungsrecht bzw. –schutz bemerkbar. Nach einer Karenzzeit, die meist ein Jahr beträgt, hat der Mieter jederzeit eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Je nach bereits vorhandener Mietzeit verlängert sich diese. Bei einem bereits bestehenden Mietverhältnis von über fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate, ab acht Jahren hat der Mieter neun Monate Zeit für den Auszug. Im Gegensatz dazu kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur dann auflösen, wenn er die Kündigung adäquat begründen kann. Neben einer fristlosen Kündigung, z.B. wegen Vandalismus, kann das Verhältnis nur durch angezeigten Eigenbedarf aufgelöst werden oder wenn der Vermieter durch Aufrechterhaltung des Vertrags selbst in existentielle Nöte gerät. Alle Gründe müssen aber nachvollziehbar sein, so dass sie vor Gericht Bestand haben, ansonsten ist die Kündigung rechtsunwirksam.

Tritt der Kündigungsfall ein, müssen vorab vereinbarte Leistungen zu beiderseitiger Zufriedenheit berücksichtigt und gewährleistet werden. Dies kann eine Renovierung der Wohnung bedeuten, die, je nach zuvor vereinbarter Vertragslage, durch den Mieter oder den Vermieter getätigt werden muss. Meist wird mit Vertragsabschluss eine Mietsicherheit in Form von Kaution vom Vermieter einbehalten. Diese wird häufig an einem Geldinstitut angelegt, was auch im Mietvertrag schriftlich fixiert werden muss. Die Mietsicherheit ist nach Vertragsende dem Mieter zurückzugewähren sofern keine weiteren Forderungen bestehen. Kann der Vermieter beweiskräftig aufzeigen, dass z.B. Reparaturen o.ä. nach Auszug des Mieters notwendig werden, die nicht zu Lasten des Vermieters gehen, kann diese Kaution zur Deckung der entstandenen Kosten einbehalten werden. Wird die Mietkaution zurückerstattet, so hat der Vermieter die Pflicht, diese mit eventuell durch die Anlage bei einer Bank erworbenen Zinsen zurückzuzahlen.

Neben dem Mietvertrag für Wohnraum, Gebäude und Garagen bestehen viele weitere Mietmöglichkeiten auf dem deutschen Markt, die durch einen Vertrag geregelt werden müssen. Die Vermietung eines Fahrzeugs wird durch Einvernehmen beider Parteien schriftlich formuliert. Wie bei einem Wohnungsmietvertrag werden alle Daten erfasst. Neben einer Mietsicherheit werden die Leihgebühr (meist pro Tag) sowie zusätzlich anfallende Kosten wie kilometerabhängige Pauschalen oder Spritkosten festgelegt. Je nach Vermieter ist in diesen Kosten auch eine Versicherung enthalten, die den Mieter bei unvorhersehbaren Ereignissen schützt.

Daneben können u.a. auch Werkzeuge, Kleidung und Schmuck bis hin zu Personen angemietet werden. Je nach vermietendem Unternehmen werden schriftliche Verträge abgeschlossen, die in ihrem Umfang aber wesentlich geringer ausfallen als z.B. ein Mietvertrag für Wohngrund. Regelwerk als Hilfestellung ist bei allen zu vermietenden Gegenständen und Sachwerten immer das Bürgerliche Gesetzbuch.

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