Mietvertrag Teil 5
Mieterhöhung
Eine Mieterhöhung gibt dem Vermieter die Möglichkeit, auf wirtschaftliche Veränderungen und ortsübliche Tariferhöhungen reagieren zu können, dabei muss er aber die gesetzlichen Bestimmungen beachten und einhalten. Grundsätzlich gilt die vereinbarte Höhe der monatlichen Miete. Die festgesetzte Karenzzeit schützt den Mieter bis zum Ende dieser Zeit (meist ein Jahr), danach darf die monatliche Miete in adäquaten Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze angehoben werden. Dies bedeutet, dass der Vermieter in einem Zeitraum von drei Jahren die Miete nicht mehr als um 20% anheben darf. Diese Erhöhungen muss der Vermieter dem Mieter schriftlich anzeigen. Dem Mieter bleiben dann zwei Monate, auf diese Erhöhung mit Zustimmung oder Ablehnung zu reagieren. Eine Ablehnung durch den Mieter ist gleichbedeutend mit einer Kündigung des Vertrags, die diesem dann drei Monate für den Auszug gewährt.
Veränderungen und Verbesserungen an der Wohnanlage, z.B. durch Modernisierung, dürfen ebenfalls auf die allgemeine Miete umgelegt werden. Dabei dürfen aber maximal 11% der auf die Anlage bzw. Wohnung umgerechneten und angefallenen Kosten pro Jahr dazugerechnet werden. Im Gegensatz zur allgemeinen Mieterhöhung bedarf diese Form keiner Zustimmung durch den Mieter, sie muss aber schriftlich angekündigt werden.
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