Mietvertrag Teil 4

1. unbefristete Mietverträge:

Bei einem unbefristeten Mietvertrag wird ein Vertrag aufgesetzt, der alle Pflichten und Regeln beider Parteien auflistet. Das Mietverhältnis läuft dabei auf unbestimmte Zeit, ein Vertragsende wird nicht bestimmt. Für Mieter gilt in der Regel eine dreimonatige Kündigungsfrist, für Vermieter gelten Fristen zwischen drei und neun Monaten, abhängig von der Wohndauer des Mieters. Möchte der Vermieter kündigen, muss er einen anerkannten Kündigungsgrund wie z.B. Eigenbedarf anmelden.

2. befristetete Mietverträge = Zeitmietverträge:

Bei dieser Vertragsform werden Vertrags- und Mietende mit Vertragsabschluss vereinbart und schriftlich fixiert. Der Vertrag gewährt dem Mieter Kündigungsschutz über die vereinbarte Dauer der Vermietung und kann nur bei begründeter fristloser Kündigung geändert werden.
Der qualifizierte Zeitmietvertrag, der im September 2001 den normalen Zeitvertrag abgelöst hat, benennt vorab den Grund, warum der Wohngrund nur befristet vermietet werden kann und warum der Mieter nicht länger wohnen bleiben kann. Dies muss schriftlich vereinbart werden, ansonsten gilt der Vertrag als unbefristeter Mietvertrag.
Die bis zum 31.08.2001 abgeschlossenen Zeitmietverträge benötigten keinen Befristungsgrund, der Mieter konnte nach Vertragsende eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn er dies spätestens zwei Monate vor Mietende dem Vermieter angezeigt hatte. Für diese alte Form des Zeitmietvertrages gilt heute Bestandschutz. Alle ab dem 01.09.2001 geschlossenen Mietverträge fallen unter das neue Recht.

3. Staffelmietverträge:

Bei einem Staffelmietvertrag werden sämtliche, zukünftig auf den Mieter zukommende Mieterhöhungen genau aufgeschlüsselt. Dabei müssen entweder Endsumme oder aber der jährliche Erhöhungsbetrag genannt sein. Bei Staffelmietverträgen handelt es sich hauptsächlich um Zeitmietverträge. Eine Kündigung innerhalb der vereinbarten Laufzeit durch den Vermieter ist nicht möglich, der Mieter darf erstmalig nach Beendigung des vierten Jahres, und im Folgenden mit gesetzlicher Kündigungsfrist den Vertrag lösen.

4. Indexmietverträge:

Der Indexmietvertrag regelt neben der Anfangsmiete auch, mit welcher Rate die Miete zukünftig steigen soll. Der Mietpreis ist gekoppelt an den Preisindex für allgemeine Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes, er darf nicht willkürlich festgesetzt werden.

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