Mietvertrag Teil 2

Unter Rechten und Pflichten fällt auch die Gebrauchsüberlassung, womit gemeint ist, dass der Vermieter den zu vermietenden Gegenstand im für den Mieter verwendbaren Zustand übergeben muss. Er verpflichtet sich zudem mit Vertragsabschluss, dem Mieter den Gegenstand für die Mietdauer zu überlassen. Im Gegenzug hat der Mieter die Pflicht, die für den Gegenstand vereinbarte Miete zum festgesetzten Termin zu zahlen sowie den angemieteten Gegenstand im übergebenen Zustand zu halten bzw. auftretende Mängel dem Vermieter sofort anzuzeigen. Als Beispiel kann eine gemietete Wohnung genannt werden, die vom Mieter im übergebenen Zustand gehalten werden muss.

Wohnungsmiete

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt sämtliche Abhandlungen, die mit dem Mietrecht einhergehen. Es stärkt die Rechte des Mieters und weist auf Rechte und Pflichten beider Parteien (Vermieter und Mieter) hin. Unterschiede in der Rechtssprechung und Vertragslage bestehen nur bei gewerblich genutzten Gebäuden oder Räumen, wo z.B. der gesetzliche Kündigungsschutz entfällt.

Ein schriftlich formulierter Mietvertrag wird immer dann notwendig, wenn die Mietdauer mehr als zwölf Monate beträgt. Andernfalls würde der Vertrag auf unbestimmte Zeit gelten und könnte bereits nach einem Jahr ordentlich gekündigt werden.

Teil 1, 2, 3, 4, 5, 6

Keine Kommentare möglich.