Mietvertrag

Laut BGB, § 535 ist der Mietvertrag ein typisierter, gegenseitiger, schuldrechtlicher Vertrag, bei dem die Miete eine Form der Pacht darstellt. Gemietet bzw. vermietet werden können dabei alle Sachgegenstände oder Sachteile, die beweglich oder unbeweglich und gleichzeitig gebrauchstauglich sind.

Mietverträge können schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Voraussetzung für die Gültigkeit und Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages ist die Einigung beider Parteien, wer Vermieter und wer Mieter des Gegenstandes oder z.B. der Wohnung ist, was genau und zu welchem Preis vermietet wird und ab wann das Mietverhältnis beginnen soll.

Bei einem mündlichen Vertragsabschluss gelten grundsätzlich die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die in den meisten Fällen für den Mieter und gegen den Vermieter Recht aussprechen. Aus diesem Grund werden hauptsächlich schriftliche Mietverträge geschlossen. Ein mündlich formulierter Vertrag wird nach der dritten Mietzahlung als rechtswirksam anerkannt.

Teil 1, 2, 3, 4, 5, 6

2 Antworten zu “Mietvertrag”
  1. [...] Vermieters sowie aller (!) durch den Mietvertrag betroffenen und volljährigen Mieter. In der Aufhebungsvereinbarung des Mietvertrags werden dann alle Modalitäten festgehalten, unter deren Berücksichtigung die Aufhebung [...]

  2. [...] Punkte, die gerade für den Urlaub in Ferienwohnungen so verbindlich sind, sollten in einem Ferienwohnung-Mietvertrag festgehalten werden. So sollte auch der mögliche, vorzeitige und [...]

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