Kaufvertrag – Teil 3

Bei Mängeln einer Kaufsache z. B. eines Staubsaugers mit Staubsaugerdüsen, tritt die Gewährleistung in Kraft. Konnte der Verkäufer keine Übergabe ohne Sach- bzw. Rechtsmängel garantieren, so hat der Käufer verschiedene Rechte. Er kann eine Nacherfüllung, also die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Er kann ebenfalls in einer bestimmten Frist vom Kaufvertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Es kann Schadensersatz oder ein Ersatz vergeblicher Anwendungen verlangt werden.

Die Mangelansprüche verjähren meist nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Sollte der Käufer bei Vertragsabschluss allerdings über Mängel der Kaufsache in Kenntnis gesetzt sein, so verfallen alle Mängelansprüche und Rechte.
Neben der Haftung von Sachmängeln kann darüber hinaus durch den Verkäufer (oder eventuell sogar durch den Hersteller) im Kaufvertrag eine Garantie übernommen werden. Diese bezieht sich darauf, dass der Gegenstand eine gewisse Beschaffenheit aufweist oder für eine bestimmte Zeit eine gewisse Beschaffenheit beibehält, also die Haltbarkeit betrifft. Genau wie bei der Gewährleistung hat auch bei der Garantie der Käufer Rechte, sofern ein Mangelanspruch vorliegt. Dieser muss während der Garantiezeit eintreten. Wenn der Verkäufer den Garantieansprüchen entgehen will, muss er beweisen, dass der Mangel durch unsachgemäßen Gebrauch der Sache eingetreten ist und nicht auf den Zustand der Sache zurückzuführen ist.

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