Kaufvertrag – Teil 2

Der Kaufvertrag bedarf in der Regel keiner Form. Er kann mündlich wie auch schriftlich abgeschlossen werden. Nur bei notariellen Beurkundungen, beim Kauf von Immobilien und bei einem Erbschaftskauf schreibt das Gesetz eine besondere Form vor. In der Praxis werden größere Sachen jedoch fast immer schriftlich geregelt.
Gemäß §§ 433 des BGB kann Gegenstand des Kaufvertrages eine bewegliche Sache, eine unbewegliche Sache, wie z.B. eine Immobilie oder ein Tier sein. Ebenfalls kann der Gegenstand ein Recht sein, wie zum Beispiel ein Anteil an einer Sache, eine Erbschaft, ein Patent, Wohnungseigentum und ähnliches sowie eine Sach- oder Rechtsgemeinschaft beispielsweise ein ganzes Unternehmen.

Bei der Übertragung des Eigentums einer beweglichen Sache unterscheidet das deutsche Rechtssystem zwischen einem schuldrechtlichen Vertrag und einem sachenrechtlichen Vertrag. Der schuldrechtliche Vertrag ist rein verpflichtend und schafft eine rechtliche Beziehung zwischen den Vertragspartnern. Auf der Seite des Käufers, muss die Bezahlung erfolgen, auf Seite des Verkäufers hingegen die Annahme des Geldes. Nur der sachenrechtliche Vertrag (auch Übereignungsvertrag genannt) stellt eine rechtliche Beziehung von der Person zu der Sache her. Beide dieser Verträge sind rechtlich eigenständig, werden aber in der Praxis meist gleichzeitig abgeschlossen und erfüllt. Sobald das Erfüllungsgeschäft vollzogen worden ist, erhält der Käufer alle Rechte der betreffenden Sache und das Schuldverhältnis ist beendet.
Der Kaufgegenstand muss frei von Mängeln sein, um das Rechtsgeschäft wirksam zu machen.
Frei von Sachmängeln ist die Kaufsache nur dann, wenn sie die zuvor vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag beabsichtigte Verwendung eignet. Sollte zuvor keine Vereinbarung getroffen sein gilt, dass die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist. Ein Rechtsmangel hingegen liegt dann vor, wenn Dritte Rechte gegen den Käufer in Bezug auf die Sache geltend machen können. Die Mangelfreiheit muss bei der Übergabe der Sache gegeben sein.

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