Kaufvertrag

Der Kaufvertrag nach deutschem Schuldrecht besteht dann, wenn zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen abgegeben werden. Das Angebot und die Annahme müssen aufeinander bezogen sein. Der Verkäufer verpflichtet sich die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen. Der Käufer ist hingegen verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu übergeben. Angebot und Annahme sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, d.h. sie werden erst dann wirksam, wenn sie den Vertragspartner erreichen. Eine Einigung im Vorfeld über die Lieferung und Kaufsumme muss zwingend stattfinden. In der deutschen Rechtspraxis ist es auch möglich einen Kaufvertrag abzuschließen, wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand noch nicht besitzt und erst noch beschaffen muss. Der Kauf ist ein Verpflichtungsgeschäft. Das heißt, dass sich beide Parteien verpflichten, die Bedingungen des Kaufvertrages zu erfüllen. Es wird im BGB zwischen dem Kausalgeschäft, also dem Verpflichtungsgeschäft und der realen Übergabe, also dem eigentlichen Erfüllungsgeschäft unterschieden. Dieser Vorgang der Übergabe einer Sache gilt als eigener, selbstständiger, rechtlicher Vertrag und Vorgang. Der Kaufvertrag ist dabei eine Art Vorvertrag.

Angebot und Annahme können bei einem Kaufvertrag rechtzeitig widerrufen werden. Dies muss spätestens mit Eingang der Willenserklärung erfolgen. Auf ein Angebot unter Anwesenden, dies gilt ebenfalls für telefonische Angebote, muss direkt die Annahme des Vertragspartners folgen, ansonsten vergeht die Bindung des Antragstellers. Ein Antrag an eine abwesende Person dürfen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann. Eine angemessene Bearbeitungs- bzw. Überlegungsfrist von einer Woche ist üblich. Schweigt die Person auf einen Antrag, so gilt dies als Annahme. Dies gilt allerdings nur, wenn der Empfänger Kaufmann ist und mit dem Verkäufer in einer geschäftlichen Beziehung steht. Ein Angebot kann durch bestimmte Freizeichnungsklauseln teilweise unverbindlich gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn im Kaufvertrag Formulierungen wie „ Preisänderung vorbehalten“, „Preise gültig bis Datum“ oder „Lieferung solange der Vorrat reicht“ festgehalten sein sollten.

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