Teilungserklärung – wenn aus der Eigentumswohnung ein Zoo wird
Geschrieben von formulino in Immobilien & Vermietung, tags: Miete, Tiere, WohnungWas man in den eigenen vier Wänden tut, geht niemanden etwas an. Sollte man denken. Pustekuchen! Auch die Nutzung einer Eigentumswohnung, die man in einem Haus mit mehreren anderen Eigentümern bewohnt, folgt gewissen Regeln, genau so wie in einem Apartment Berlin die in der Teilungserklärung festgelegt sind. So ist zum Beispiel auch die Haltung von Haustieren eng begrenzt.
Die Eigentümerversammlung eines Hauses hatte festgelegt, dass pro Wohnung nur ein Hund oder drei Katzen zugelassen seien. Damit war eine Eigentümerin nicht einverstanden. Sie erklärte, dass sie in ihrer 3-Zimmer-Wohnung auf
105 qm Wohnfläche eine Katzenzucht bereibe. Insofern müsse die Hausgemeinschaft bis zu 14 Katzen nebst Jungtieren akzeptieren. Schließlich handele es sich ja auch um eine Eigentumswohnung. Und was sie dort täte, ginge niemanden etwas an.
Das Kammergericht in Berlin widersprach dieser Ansicht. Eine solche Anzahl von Katzen stelle eine unzulässige Belästigung der übrigen Hausbewohner dar.
Laut Wohnungseigentumsgesetz dürfen Eigentümer von ihrer Wohnung nur in der Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem Mitglied der Eigentümergemeinschaft ein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus, entstehe. Die Eigentümerversammlung darf somit die Haustierhaltung, wie oben erwähnt, beschränken.
Wenn Sie, ob mit oder ohne Haustiere, die Teilung eines Hauses in mehrere Miteigentumsanteile planen, sollten Sie zuvor in einer Teilungserklärung die genauen Nutzungsmodalitäten und räumlichen Abgrenzungen festlegen, die später nicht nur über die Höhe des Wohngeldes entscheiden, sondern auch eventuelle Streitpunkte auszuräumen helfen.
Doch auch, wenn Sie als Vermieter die Haustierhaltung in Ihrer Mietwohnung regeln wollen, können Sie dies mit einer Zusatzvereinbarung tun:
Zusatzvereinbarung über Haustierhaltung in einer Mietwohnung
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