Keine Geschäfte unter Freunden, lautet eine alte Regel. Denn gerade im engen Mief aus Vereinsmeierei, Schwippschwägerschaft und Tresenkumpanei gedeihen Neid und Mißgunst am Besten. Und nichts wird von allen Seiten genauer unter die Lupe genommen als der sogenannte Freundschaftsdienst.
Ist er zu billig, zahlt man mit seinem guten Ruf drauf. Ist er zu teuer, riskiert man die Harmonie. Nur juristisch ist der Fall klar: Auf Duz-Brüderschaft gibt es keinen Kumpelrabatt, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann seinem Sportskameraden, mit dem er zusammen im Tennisclub spielte, einen Auftrag erteilt. Der Freund, mit dem er sich sogar duzte, war Architekt im Ruhestand und der Mann wollte von ihm einen Entwurf für die Aufstockung seines Bungalows. Doch als die Pläne fertig waren, wurde man sich über die Ausführung des Baus nicht einig. Der Architekt schickte schließlich eine Rechnung über 15.000 Euro, die sich an den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten (HOAI) orientierte. Zu viel, meinte der Auftraggeber und verweigerte die Zahlung. Sein Argument vor
Gericht: Der Duz-Freund sei Architekt im Ruhestand und müsse kein teures Büro finanzieren.

Der Bundesgerichtshof, bei dem der Fall schließlich landete, sah das anders:
Die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verein begründe kein Abweichen von der Honorarordnung, zumal sich der Architekt eher am unteren Limit bewegt habe. Auch die Tatsache, dass der Architekt im Ruhestand kein eigenes Büro unterhalte, sei ohne Bedeutung. Die Honorarordnung diene unter anderem auch den Zweck, einen existenzvernichtenden Preiskampf zu Lasten der niedergelassenen Architekten zu verhindern. In diesem Sinne sei auch die Rechnung des Tennisbruders Bestandteil des Branchenschutzes. Der Kumpel musste zahlen.

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