Archiv für die Kategorie: “Immobilien & Vermietung”

Eine eiserne Regel im Bauhandwerk besagt, dass geräuschintensive Arbeiten möglichst im Morgengrauen stattzufinden haben. Dann scheppert die Schlagbohrmaschine im Gemäuer, kracht der Vorschlaghammer auf das Gebälk.
Ist die Umgebung erst einmal richtig wach, wird die Frühstückpause eingelegt. Der Rest des Tages verläppert mit vergleichsweise stillen Tätigkeiten – bis zum nächsten Morgen, zum nächsten Inferno. Die Rache der Handwerker ist nicht nur in Studentenviertel gefürchtet, sie hat auch schon manch Mietverhältnis zum Einsturz gebracht. Doch wenn der Baulärm als Erhaltungsmaßnahme daher kommt, muss der Mieter den Krach dulden.
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Das Mieteigentum findet dort seine Grenzen, wo das Privateigentum
beginnt: so ein Urteil des Amtsgerichts Bonn. Danach darf ein Vermieter nicht jederzeit seine Wohnung betreten. Selbst wenn der Mietvertrag dies vorsehe, dürfe der Mieter auf seiner Privatsphäre bestehen, betont der Immobilienverband IVD-West. Ausnahmen bestünden, wenn Reparatur- oder Modernisierungsmaßnahmen erforderlich sind.
Außerdem müsse man den Vermieter in die Wohnung lassen, wenn er die Räume Kaufinteressenten zeigen wolle.
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“Samstags gehört Vati uns” lautete der Claim, mit dem Gewerkschaftsführer in den Siebzigern Kinder für die 5-Tage-Woche einspannten. Inzwischen dürfte der Nachwuchs eher genervt sein, dass Vater auch die restlichen fünf Tage zu Hause rumhängt, was im übrigen nicht nur auf die hohe Arbeitslosigkeit, sonder auch auf die Flexibilisierung der Arbeitszeiten zurück zu führen ist.
Kein Wunder, dass der Samstag daher vielen inzwischen als fest verbriefter Feiertag gilt. Doch nicht so den Gerichten: Für die ist der Samstag ein Werktag. Punktum! Und das kann durchaus Folgen haben.

Im konkreten Fall ging es um eine Mieterin, die ihren Zeitmietvertrag kündigen wollte. Den Rest des Eintrages lesen »

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Was man in den eigenen vier Wänden tut, geht niemanden etwas an. Sollte man denken. Pustekuchen! Auch die Nutzung einer Eigentumswohnung, die man in einem Haus mit mehreren anderen Eigentümern bewohnt, folgt gewissen Regeln, die in der Teilungserklärung festgelegt sind. So ist zum Beispiel auch die Haltung von Haustieren eng begrenzt.

Die Eigentümerversammlung eines Hauses hatte festgelegt, dass pro Wohnung nur ein Hund oder drei Katzen zugelassen seien. Damit war eine Eigentümerin nicht einverstanden. Sie erklärte, dass sie in ihrer 3-Zimmer-Wohnung, die nach einer Wohnflächenberechnung auf
105 qm Wohnfläche eine Katzenzucht betreibe. Insofern müsse die Hausgemeinschaft bis zu 14 Katzen nebst Jungtieren akzeptieren. Schließlich handele es sich ja auch um eine Eigentumswohnung. Und was sie dort täte, ginge niemanden etwas an. Den Rest des Eintrages lesen »

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Keine Geschäfte unter Freunden, lautet eine alte Regel. Denn gerade im engen Mief aus Vereinsmeierei, Schwippschwägerschaft und Tresenkumpanei gedeihen Neid und Mißgunst am Besten. Und nichts wird von allen Seiten genauer unter die Lupe genommen als der sogenannte Freundschaftsdienst.
Ist er zu billig, zahlt man mit seinem guten Ruf drauf. Ist er zu teuer, riskiert man die Harmonie. Nur juristisch ist der Fall klar: Auf Duz-Brüderschaft gibt es keinen Kumpelrabatt, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann seinem Sportskameraden, mit dem er zusammen im Tennisclub spielte, einen Auftrag erteilt. Der Freund, mit dem er sich sogar duzte, war Architekt im Ruhestand und der Mann wollte von ihm einen Entwurf für die Aufstockung seines Bungalows. Doch als die Pläne fertig waren, wurde man sich über die Ausführung des Baus nicht einig. Der Architekt schickte schließlich eine Rechnung über 15.000 Euro, die sich an den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten (HOAI) orientierte. Zu viel, meinte der Auftraggeber und verweigerte die Zahlung. Sein Argument vor
Gericht: Der Duz-Freund sei Architekt im Ruhestand und müsse kein teures Büro finanzieren.

Der Bundesgerichtshof, bei dem der Fall schließlich landete, sah das anders:
Die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verein begründe kein Abweichen von der Honorarordnung, zumal sich der Architekt eher am unteren Limit bewegt habe. Auch die Tatsache, dass der Architekt im Ruhestand kein eigenes Büro unterhalte, sei ohne Bedeutung. Die Honorarordnung diene unter anderem auch den Zweck, einen existenzvernichtenden Preiskampf zu Lasten der niedergelassenen Architekten zu verhindern. In diesem Sinne sei auch die Rechnung des Tennisbruders Bestandteil des Branchenschutzes. Der Kumpel musste zahlen.

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Sportliche Aktivitäten sind oft mit Geräusch verbunden – und nicht jedes ist so ästhetisch wie das Stöhnen von Maria Scharapova beim Topspin. Doch was selbst dem Turnierchef von Wimbledon schon seit langem gegen den Strich geht, nämlich das Quieken und Ächzen der Tennis-Ladys auf der Grundlinie, ist auch den Nachbarn von Fitness-Studios oft ein Dorn im Auge, besser im Ohr.

Jetzt hat ein Gericht den Betreiber einer Muckibude zu Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet und das, obwohl der Nachbar durch eigene Umbaumaßnahmen die Störung erst hervorrief. Der Studioinhaber hatte nämlich argumentiert, dass der Kläger selbst Schuld sei, da er seine Wohnung so umgebaut habe, dass sein Schlafzimmer nun unmittelbar an die Wand des Fitnessstudios angrenze. Den Rest des Eintrages lesen »

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Der eine möchte sich den Traum vom eigenen landwirtschaftlichen Betrieb erfüllen, der andere sein Stück Land in guter und ertragreicher Obhut wissen: Wer Land pachten oder verpachten möchte, braucht mehr als einen Mietvertrag. Ein Pachtverhältnis hält meist mehrere Jahrzehnte – manchmal sogar länger als ein ganzes Leben.
Damit Pächter und Verpächter von Anfang an Streitigkeiten ausschließen und ihr Verhältnis auf ein sicheres und vertrauensvolles Fundament stellen, schließen sie einen so genannten Landpachtvertrag ab. Der Landpachtvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 585 bis 597 gesetzlich geregelt. FORMBLITZ hat einen rechtssicheren Vertrag im Angebot.

Landpachtvertrag

Und dazu gibt es auch einen Ratgeber:

Wie Sie einen rechtssicheren Landpachtvertrag abschließen

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Deutschlands schlimmster Nachbar wohnt in Rendsburg. Und dieses Urteil hat den allerhöchsten Segen. Insgesamt 35 mal bestellte der Mann aus einem Mehrfamilienhaus Waren und Dienstleistungen – nicht für sich, sondern für den Mann nebenan. Erst waren es nur die Boten von Apotheken, Getränkediensten oder Pizzabäckereien, dann wieder wollten Mitarbeiter eines Recyclinghofes die Couch abholen. Ein Öllaster brachte Öl, ein Kieslaster Kies. Und an einem Abend klingelte der Sanitärnotdienst an der Tür: das Klo sei verstopft. Der Gipfel der Frechheit war jedoch eine nicht bestellte Dienstleistung der besonderen Art: Im Frühjahr letzten Jahres soll der katholische Pfarrer erschienen sein, um dem Opfer die letzte Ölung zu verpassen.
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Es gab mal einen Mieter, nennen wir ihn Ulrich P., der legte keinen Wert auf Wohnkomfort. Er wohnte in Berlin-Neukölln, in einem … tja, sagen wir, sehr alten Haus. Die Wohnungen hatten weder Gasetagen- noch Zentralheizung. Die Klos für jeweils sechs Parteien lagen auf halber Treppe. Und durch das morsche Dach pfiff der Wind. Zum Baden ging Ullrich in das nahegelegenen Hallenbad, das über eine beachtliche Anzahl von Wannenbädern verfügte. Geheizt wurde mit Briketts. Und wenn ein kalter Winter kam, musste auch schon mal das “Spiegel”-Archiv dran glauben.

Irgendwann einmal fiel selbst dem Vermieter auf, dass dieser Zustand unhaltbar war. Folglich begann er das Haus zu modernisieren. Die Mieter erhielten Briefe, in denen die einzelnen Bauetappen angekündigt waren: Treppenhaus, Bad, Zentralheizung und so weiter. So ging das Monat für Monat. Der einzige, der jeden Brief mit einem Widerspruch quittierte, war unser Freund Ulrich. Er war Politologie- Student, ein Streiter gegen das Spekulantentum und witterte hinter jeder Modernisierungsankündigung eine saftige Mieterhöhung. Wir unterstützten ihn dabei, denn auch wir waren gegen das Spekulantentum, und ließen ihn unseren vollklimatisierten Wohnungen duschen.
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In der Wirtschaft hat sie spätestens seit Münteferings legendären Ausspruch ihren festen Platz: die Heuschrecke. Eine Beteiligungsgesellschaft, die mit Private-Equity-Kapital Firmen kauft, saniert, filetiert und entkernt und nach erfolgreichem Exit zum nächsten Opfer zieht. Doch auch in der Wohnungswirtschaft kann man sie antreffen: die Wanderheuschrecken – nur heißen sie hier Mietnomaden. Und nicht allen sieht man es an.

Am Tegernsee, wo sich die Kir-Royals aus der Weißwurst-Monarchie niederlassen, hatte Peter K. eine standesgemäße Dependance zu
vermieten: 100 Quadratmeter in Rottach-Egern. Das ist feinste Lage.
Auch der Wohnungskandidat machte einen erstklassigen Eindruck:
Gepflegte Manieren, eine Visitenkarte, die ihn als “Senior Vice President” in einer Firma am Münchner Maximiliansplatz auswies, und erst der BMW: so blau wie das Blut des Prinzen.
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Auf dem Lande werden Kaufverträge auch schon mal gerne mit einem kräftigen Händedruck besiegelt. Bei Mietverträgen verhält es sich anders. Hier hat der Gesetzgeber zwingend die Schriftform vorgeschrieben – zum Schutz der Vertragsparteien. Nach Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann jedoch ein solcher Vertrag auch durch einen persönlich von beiden Seiten unterzeichneten Briefwechsel zustande kommen.

In dem betreffenden Fall hatten Vermieter und Mieter einen ordnungsgemäß per Schriftform niedergelegten Vertrag über die Vermietung von Gewerberäumen abgeschlossen. Nun wollte der Mieter noch weitere in dem Haus befindliche Räume anmieten und hatte diesen Wunsch per Brief dem Vermieter vorgetragen und darin auch gleich die Bedingungen skizziert. Der Vermieter stimmte zu und bekräftigte dies durch Antwortbrief mit Unterschrift. Es war also keine neue Niederschrift der Ergänzung angelegt worden. Der Mieter wollte nun von der Vertragsergänzung zurück treten und begründete dies damit, dass kein ordnungsgemäßer Vertrag zustande gekommen sei. Den Rest des Eintrages lesen »

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Wer die gründliche Reinigung seiner Wohnung etwas zu wörtlich nimmt und dabei die darunter liegenden Räume mit Spülwasser flutet, muss nicht zwangsläufig für den Schaden aufkommen, entschied ebenfalls ein Gericht in Bergisch-Gladbach. Danach hatte eine Frau ihre Küche gereinigt und dabei etwas Spülwasser verschüttet. Das Wasser lief durch den PVC-Boden in die Beton-Decke und vor dort wegen unzureichender Abdichtung in die darunter liegende Wohnung. Der erboste Vermieter verlangte daraufhin Schadensersatz.

Zu Unrecht, wie das Gericht meinte: Den Rest des Eintrages lesen »

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Wieder gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Schönheitsrepaturen – und wieder ist die Verwirrung perfekt.
Die Haltung der Richter kann inzwischen wie bei Radio Erewan auf einen Nenner gebracht werden: “Im Prinzip ja, aber … ” So billigten die Schwarz-Roben ein grundsätzliches Recht des Vermieters auf Erhaltung der Mietsache durch regelmäßige Renovierung, kippten jedoch die starren Fristen, weil sie die Waffengleichheit der Vertragspartner verletzen würden. Starre Fristen ohne einschränkenden Zusatz im Mietvertrag sind verkappte AGB (Allgemeine
Geschäftsbedingungen) und hebeln den Vermieteranspruch aus. Denn:
Renoviert werden muss nur, wenn ein tatsächlicher Bedarf besteht. Den Rest des Eintrages lesen »

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Sie sind das leidige Thema seit Juni 2004: die Schönheitsreparaturen.
Vom Vermieter erwünscht, vom Mieter gehasst und vom Bundesgerichtshof
(BGH) im Prinzip erlaubt, wenn – und das hat das Urteil vor knapp 2 Jahren erbracht – nicht das Problem mit den "starren Fristen" wäre.
Etwa die berüchtigte Klausel, nach der Wohn- und Schlafräume spätestens nach fünf Jahren zu renovieren sind. Geht nicht, sagt der BGH, denn ein solcher Passus sei kein Vertragsbestandteil, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingung, kurz AGB. Seitdem hangeln sich Mieter und Vermieter durch ein Paragraphen-Dickicht aus Umschreibungen und Annäherungen, ohne dem Kern wirklich näher zu
kommen: Ab wann ist eine Wohnung wirklich renovierungsreif? Braucht es einen Gutachter oder nicht? Und vor allem: Was passiert, wenn der Vermieter vorher auszieht? Muss er sich dann anteilig an den später zu erfolgenden Renovierungsmaßnahmen beteiligen? Den Rest des Eintrages lesen »

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Viele nutzen den Jahreswechsel zu einem harten Schnitt: ob auf der Arbeitsstelle, in der Partnerschaft oder in der Wohnung. Weg von alten Kollegen, verrosteten Beziehungen, nervigen Nachbarn. Doch oft wird man auch selbst kalt erwischt, wenn man das Opfer eines solchen Neuanfangs wird: des einen Freud, des anderen Leid. Und da bleibt oft mehr auf der Strecke als nur ein Stück Papier.

Da flattert plötzlich ein Brief ins Haus: Der Vermieter – ein freundlicher Herr mittleren Alters, Beamter, Mitglied im Kirchenvorstand, verheiratet, zwei Kinder, ein Hund, ein Haus am Bodensee – hat nach reiflicher Überlegung und Abwägung aller Umstände den Entschluss gefasst, sein bisheriges Leben in die Tonne zu treten und völlig neu anzufangen: mit einem deutlich jüngeren Mann, den er beim Christopher Street Day in Berlin kennen gelernt hat. Als Folge davon müsse er nun dem Mieter seiner Eigentumswohnung in Schöneberg leider kündigen – und zwar wegen dringenden Eigenbedarfs.
Was tun? Den Rest des Eintrages lesen »

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