Archiv für die Kategorie: “Arbeit – Beruf – Karriere”

Besserer Kundenservice dank CRM

Der Kunde ist König – das ist eine geflügelte Weisheit, die in Deutschland für jedes Unternehmen gelten sollte. Doch der Weg dahin ist oftmals schwer. Mit Hilfe von CRM Beratung und Führungskräftetraining gelingt der Weg zu einem erheblich besseren Kundenmanagement und damit auch zu einer höheren Zufriedenheit der Kunden mit Hilfe des gleichen Personals.

Steigerung der Unternehmenspotenziale mit Hilfe von CRM

CRM bietet viele Möglichkeiten, um den Service von Unternehmen zu verbessern, Lieferzeiten zu verkürzen und natürlich auch um Kundendaten zentral zu speichern. Dafür CRM Trainer Workshops an, um Unternehmen technisch und natürlich auch basierend auf dem Know-How zu verbessern. CRM bietet dabei eine gute Grundlage um Kundenservice zu erstellen, zu ordnen und jederzeit dabei eine Corporate Behaviour gegenüber dem Kunden an den Tag zu legen. Ein weiterer Vorteil ist die Optimierung von Prozessen bei denen sowohl das Unternehmen als auch der Kunde profitiert. Nutzen Sie die Potenziale und lassen Sie sich und Ihr Unternehmen jetzt professionell coachen.

Bauen Sie professionell Kundenbeziehungen auf mit CRM

Ein weiterer Vorteil von CRM ist die Arbeit an der Kundenbindung. Lernen Sie durch technische Hilfsmittel Kunden jederzeit passende Angebote zu unterbreiten und Sie so bei Ihrem Unternehmen zu halten. Da Kundenbindung eine sehr wichtige Grundlage für das Bestehen eines Unternehmens ist sollten Sie speziell nicht nur in die Neukundengewinnung investieren sondern auch darauf achten, bestehende Kunden zu halten. Durch ein CRM Training lernen Sie die besten Strategien und technischen Möglichkeiten kennen, um Ihren Kunden passende Angebote zu unterbreiten und so Ihre Kundenbasis Schritt für Schritt zu erweitern. CRM Training ist deshalb die optimale Ergänzung für Ihr Unternehmen, die sich garantiert positiv in Ihren Unternehmensbüchern in Form unternehmerischer Erfolge zeigen wird. Diese Schulungen können dann eine gute Grundlage sein, um mit CRM sämtliche Vorteile eines guten Kundenmanagements auszuloten. Die Schulungen werden häufig von Eventagenturen durchgeführt. Auch direkte CRM Agenturen helfen Ihnen, passende Coaches für Ihre Unternehmen zu finden.

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Bilder, Fotos und Poster finden sich immer wieder in unzähligen Bilderrahmen an der Wand oder auf dem Schreibtisch. Aber es gibt auch weitaus wichtigere Papiere, die in einen Rahmen gehören und sorgfältig darin aufbewahrt werden müssen. Dies kann zur Pflicht werden für einen Unternehmer, oder aber einfach auch nur dafür sorgen, dass die Kunden oder Gäste wissen, was sie bei diesem Unternehmen erwartet.

Dokumente im Rahmen

Zertifikate, der Gesellenbrief, der Meisterbrief oder aber auch Seminarprüfungen werden gerne in einen Rahmen gesteckt und an die Wand gehängt. Dies zeugt nicht von Überheblichkeit. Denn jeder darf sein Können nach außen hin zeigen und sollte dies auch, denn Qualität und Können werden durch diese Zertifikate untermauert. Manche Unternehmen müssen diese Zertifikate auch für ihre Kunden so aufhängen, dass diese jederzeit zugänglich sind und gelesen werden können. Dies zeigt vor allem bei Metzgern die Herkunft und die Verarbeitung des Fleisches auf. Spediteure brauchen spezielle Kurse und Ausbildungen, dass sie dieses Unternehmen leiten dürfen. Auch diese sollten öffentlich zugänglich sein. Sind die wichtigen Dokumente im Rahmen und an der Wand, so können sie auch nicht verloren gehen. Im Ordner verschwinden diese und werden nicht wieder gefunden.

Der richtige Rahmen

Wichtige Dokumente, die auch dem Kunden zugänglich gemacht werden müssen, sollten nicht unbedingt in einem unpassenden Rahmen dargestellt werden. Allesrahmen.ch bietet unzählige verschiedene Rahmen, die auch für wichtige Dokumente ideal sind. Ausgefallene Modelle sollten hier nicht verwendet werden. Sie würden das Dokument selbst in den Hintergrund rücken und vielleicht auch bei den Kunden auf Unverständnis und Unseriosität stehen. Einfache und schlichte Rahmen sind besser geeignet und bringen die Dokumente so zur Geltung, wie es sein muss. Werden die Rahmen dann noch an den Raum und an das Dokument farblich angepasst, dann passt dieses perfekt in das Gesamtbild und fällt nicht unangenehm auf.

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Was bleibt, wenn man die Steuern und Sozialabgaben vom Bruttogehalt abzieht? Bei vielen Menschen nicht mehr allzu viel, denn die Differenz zwischen brutto und netto ist manchmal ein Schock. Wie viel genau zwischen dem liegt, was man brutto verdient und dem, was man netto ausgezahlt bekommt, das kann man schnell und zuverlässig erfahren, wenn man einen Brutto-Netto Rechner im Internet nutzt.

Einfach und schnell

Dass sich eine BU-Versicherung immer lohnt, daran besteht kein Zweifel. Wenn man genau weiß, wie viel Geld im Monat vom Konto für eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgezogen wird, dann lässt sich, wenn man einen Bruttorechner zur Hilfe nimmt, schnell ausrechnen, wie sich die Summe zusammensetzt, die brutto von netto unterscheidet. Einen Nettorechner kann man auch unter dem Namen Lohnrechner im Internet auf vielen Seiten finden und man muss lediglich ein paar Minuten Zeit investieren.

Wie funktioniert ein Lohnrechner?

Die Summe, die monatlich als Bruttosumme auf der Gehaltsabrechnung steht, dient als Grundlage für den Gehaltsrechner. Dazu muss man noch die Steuerklasse eingeben, eventuelle Kinderfreibeträge und ob man in der Kirche ist oder nicht. Mit diesen Angaben rechnet der Lohnrechner zum Beispiel auf www.brutto-netto.rechner.info aus, wie viel Geld am Ende bleibt. Dabei wird jeder einzelne Posten, wie die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Renten- und Krankenversicherung, die Pflege- und auch die Arbeitslosenversicherung aufgeführt und man kann genau sehen, wie hoch die einzelnen Summen sind. Für die Steuererklärung kann das sehr wichtig sein, und auch wenn man zu einem Steuerberater geht, dann sind Posten zwischen dem Brutto- und dem Nettogehalt relevant.

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Jeder Personalverantwortlicher ist bereits mit dem ein oder anderen Fehlverhalten eines Mitarbeiters konfrontiert worden. Nicht jede Pflichtverletzung wird im Betriebsalltag gleich mit einer formalen Abmahnung geahndet. Oft reicht eine einfache mündliche Ermahnung aus, um den Arbeitnehmer an seine Aufgaben zu erinnern und gleichzeitig das Vertrauensverhältnis nicht zu sehr zu strapazieren. Doch sollten Personaler vorsichtig sein: Wer einen Arbeitnehmer wegen Unpünktlichkeit lediglich ermahnt hat, kann später keine Kündigung damit begründen. Ausschließlich eine formal und inhaltlich korrekt gestaltete Abmahnung kann Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an eine Abmahnung. Der folgende Beitrag zeigt, was bei einer Abmahnung beachtet werden muss.

1. Welche Funktion hat die Abmahnung?

Viele kennen vor allem den Ausspruch “Eine Abmahnung ist die Vorstufe zur Kündigung”. Gesetzlich geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). §314 Absatz 2 BGB gibt vor, dass vor einer Kündigung wegen einer Pflichtverletzung eine Abmahnung zu erfolgen hat. Die Kündigung soll also das letzte Mittel (“ultima ratio”) des Arbeitgebers sein. Mit einer Abmahnung gibt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter also eine letzte Chance sein Verhalten zu überdenken. Sie soll zeigen, dass der Arbeitgeber das Verhalten nicht akzeptiert.
Um verbindlich festzuhalten, welchen Inhalt ein Schreiben des Arbeitgebers haben muss, damit es als Abmahnung gilt, haben die Arbeitsgerichte klargestellt, dass diese drei Funktionen erfüllt sein müssen:

Hinweis:
Dem Mitarbeiter soll durch die Abmahnung deutlich vor Augen geführt werden, dass er mit seinem Verhalten gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Er muss sich darüber bewusst werden, welches Verhalten von ihm zukünftig erwartet wird.

Warnung:
Dem Arbeitnehmer muss klar werden, dass er mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er das abgemahnte Verhalten wiederholt.

Dokumentation:
Die Abmahnung dient auch dazu, das Fehlverhalten des Mitarbeiters genau zu festzuhalten. Falls die Abmahnung tatsächlich später zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden muss, muss anhand der Abmahnung genau nachvollziehbar sein, in welcher Weise der Mitarbeiter zuvor gegen seine Pflichten verstoßen hat.

2. Welches Verhalten darf abgemahnt werden?

Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer nur dann abgemahnt werden, wenn er sein Verhalten selbst steuern konnte. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit oder eines anderen nicht steuerbaren Verhaltens (z.B. Schwächeanfall) einen Fehler begeht. Problematisch ist in diesem Zusammenhang der Alkoholkonsum. Hier gibt es Unterschiede: Wenn der Arbeitnehmer den Alkohol ausnahmsweise, etwa bei einer Betriebsfeier, konsumiert hat und sich, beflügelt durch die Wirkung des Alkohols, zu einem Fehlverhalten hinreißen lässt, dann ist darin nach herrschender Auffassung ein abmahnungswürdiges Verhalten zu sehen. Der Arbeitnehmer hat den Alkohol bewusst zu sich genommen und musste sich über die Folgen im Klaren sein. Man kann also durchaus von steuerbaren Verhalten sprechen. Schwieriger ist die Beurteilung von Mitarbeitern, die als alkoholkrank diagnostiziert sind. Bei Vorliegen einer Alkoholkrankheit ist das Trinkverhalten gerade nicht mehr steuerbar. Doch wie kann der Arbeitgeber erkennen, ob der Mitarbeiter alkoholkrank oder lediglich ausnahmsweise alkoholisiert war? Hierzu kann man keine pauschale Aussage treffen. Wenn eine Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers nicht ausdrücklich bekannt ist, dann muss der Arbeitgeber von einer Ausnahme ausgehen und kann auch Fehlverhalten unter Alkohohleinfluss abmahnen. Sobald sich der Arbeitnehmer aber auf eine solche Erkrankung beruft und dies auch, beispielsweise durch ein Attest glaubhaft macht, muss der Arbeitgeber die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Die Abmahnung ist dann nicht das geeignete arbeitsrechtliche Mittel.

3. Wann darf der Arbeitgeber ohne Abmahnung kündigen?

Doch muss der Personalverantwortliche immer zunächst zu einer Abmahnung greifen bevor er eine Kündigung wegen eines Fehlverhaltens aussprechen darf? Grundsätzlich ist die Kündigung das letzte Mittel, darf also nur dann ausgesprochen werden, wenn andere arbeitsrechtliche Maßnahmen keinen Erfolg versprechen (“ultima-ratio-Prinzip”). Für die meisten Pflichtverstöße ist eine Abmahnung daher das angemessene, mildere Mittel. Eine Abmahnung ist aber nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer durch Unterlassung einer Wiederholung des Fehlverhaltens das Vertrauen des Arbeitgebers wiedererlangen kann. Hat der Mitarbeiter dagegen schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen und damit das in ihn gesetzte Vertrauen des Arbeitgebers tief verletzt, ist eine Abmahnung nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber darf in solchen Fällen sofort kündigen. Ein klassisches Beispiel für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung sind Straftaten am Arbeitsplatz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist sogar in Bagatellfällen der Meinung, dass der Arbeitnehmer durch einen Diebstahl das Vertrauen seines Arbeitgebers so grundlegend verletzt, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Entscheidend ist allerdings immer, dass der Arbeitnehmer sich darüber bewusst war, dass der Arbeitgeber mit der Wegnahme des Gegenstandes nicht einverstanden sein würde. Er muss das Vertrauen des Arbeitgebers also bewusst missbraucht haben. Ein spektakuläres Beispiel für die Rechtsprechung des BAG ist das so genannte „Bienenstich-Urteil“. Eine Verkäuferin an einer Kuchentheke durfte zu Recht gekündigt werden, weil sie ein Stück Bienenstich aufaß ohne dafür zu bezahlen (BAG-Urteil vom 17.05.1984, 2AZR 3/83). Ein anderer Arbeitnehmer durfte vom Arbeitgeber gekündigt werden, weil er einen Frischkäse ohne zu bezahlen in die Tasche steckte. Es kommt also nicht auf den Wert der entwendeten Sache oder den finanziellen Schaden an, sondern auf den Bestand des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Insofern ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und eine Anhörung des Beschuldigten unbedingt angeraten.

Zur der Frage, ob der Arbeitnehmer zu einer Abmahnung anzuhören ist, gibt es keine gesetzliche Regelung. Die aktuelle Rechtsprechung deutet allerdings darauf hin, dass für einen Arbeitgeber in der freien Wirtschaft keine Pflicht zur Anhörung besteht und somit eine ohne Anhörung erteilte Abmahnung nicht formell unwirksam ist. Anders sieht es in Betrieben aus, in denen die Pflicht zur Anhörung tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung geregelt ist oder in denen es einen Betriebsrat gibt. Hier führt ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anhörung des Mitarbeiters zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Für jeden Arbeitgeber ist es allerdings empfehlenswert, seine Mitarbeiter nicht ohne Anhörung abzumahnen. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass alle Aspekte und Umstände des abgemahnten Verhaltens berücksichtigt worden sind. Das Risiko eine spätere verhaltensbedingte Kündigung auf eine falsche Abmahnung zu stützen wird reduziert und kalkulierbar. Die Anhörung kann in mündlicher Form erfolgen und protokolliert werden oder auch als schriftliche Gegendarstellung zur Personalakte genommen werden. Formelle Besonderheiten (z.B. das Recht des Arbeitnehmers ein Betriebsratmitglied zur Anhörung hinzuziehen) können sich aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben.

Desweiteren könnten Sie das Thema Prüfungsanfechtung interessieren.

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Je älter man wird, desto häufiger muss man – so scheint es – in seinem Leben Formulare ausfüllen. Die Tatsache, dass aufgrund der neuen Medien vieles, was früher per Hand ausgefüllt werden musste, heute online abgewickelt werden kann, ändert nichts daran: Nahezu jede Veränderung und jedes Event, die im Leben anstehen hängen mit gewissen Unterlagen zusammen, die persönliche Informationen abfragen. Hat man als Schulkind noch relativ wenig damit zu tun (nicht zuletzt, weil die Eltern als Vormund für die Korrespondenz zwischen Kind und öffentlicher Institution verantwortlich sind), so werden es zu Beginn der Ausbildungszeit immer mehr. Die Einschreibung an der Uni, der erste Arbeitsvertrag als Azubi sind beispielsweise Formulare, an denen niemand vorbeikommt. Den Rest des Eintrages lesen »

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Praxismöbel für eine Praxis ist entscheidend für den Eindruck, den eine Praxis bei den Patienten erweckt. Angefangen bei einem freundlichen Anmeldebereich, über bequeme und funktionale Sitzmöglichkeiten im Warteraum, bis hin zur Einrichtung im Labor oder dem Aktenarchiv, das der Patienten selten betreten wird.
In einer Praxis gibt es sehr viele verschiedene Arbeits- und Aufenthaltsbereiche. Stimmen sie die Praxiseinrichtungen auf ihre Wünsche und ihren Geschmack mit möglichen Vorstellungen ihrer Patienten und einer optimalen Funktionalität ab. Den Rest des Eintrages lesen »

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Fertige Formulare, ohne Anwalt oder Rechtsanwalt

Oft kommt man in die Situation, ein Dokument für den Rechtsalltag zu benötigen. Nicht immer ist gleich ein Anwalt oder Rechtsanwalt bei der Hand; und in vielen Fällen ist er auch nicht nötig. Denn im Internet gibt es Portale, die sich auf den Download von rechtssicheren Formularen spezialisiert haben. Zur Zielgruppe gehören neben den privaten Endverbrauchern auch Selbstständige und Freiberufler sowie kleinere bis mittlere Unternehmen. Diese Download-Portale vereinfachen nicht nur den Geschäfts- und Rechtsalltag, sondern sparen unter Umständen auch die Kosten für den Anwalt Wendland oder Rechtsanwalt Lüchow. Außerdem werden zeitraubende Verwaltungsverfahren beschleunigt und Korrespondenzen aller Art erleichtert. Auch in Punkto Existenzgründung lohnt ein Blick, beispielsweise wenn es um das Finden von Fördergeldern oder den passenden Buchführungshelfer geht.

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 Telefonkonferenzen haben verschiedene Vorteile, die in unterschiedlichen Geschäftsbereichen genutzt werden können. Dazu gehören vor allem natürlich Kundenmeetings und Projektpräsentationen, wobei jeder Teilnehmer dieser Telefonkonferenzen an seinem eigenen Schreibtisch sitzen bleiben kann. Gerade bei großen Unternehmen mit Zweigstellen in verschiedenen Städten oder sogar Ländern kann diese Tatsache nicht nur Zeit, sondern auch Kosten einsparen.

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Jedes Unternehmen in Deutschland, ob kleiner Handwerksbetrieb oder Großkonzern, muss ordnungsgemäße Geschäftsbücher führen. Nicht gerade eine beliebte Aktivität, und außerdem kostet sie Arbeitszeit und Lohn für die Buchhalter. Doch für viele Firmen und auch Freiberufler, die nebenbei auch ein Fernstudium durchführen, lohnt sich die Einstellung einer festen Buchführungskraft oder die Übertragung an einen Steuerberater nicht. Hier tut sich eine Marktnische auf: Selbstständige, externe Buchführungshelfer sind als Dienstleister immer mehr gefragt. Sie können die Arbeiten in der Regel schneller und preisgünstiger erledigen, und bezahlen müssen die Auftraggeber nur ihre tatsächliche Arbeitszeit. Den Rest des Eintrages lesen »

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Wer als Arbeitgeber mit seinem vor der Pensionsgrenze stehenden Arbeitnehmer auf dessen Wunsch einen Aufhebungsvertrag vereinbart, muss unter Umständen damit rechnen, von der Bundesagentur für Arbeit in die Pflicht genommen zu werden – vorausgesetzt der Arbeitnehmer hat das 55.
Lebensjahr vollendet. Dann nämlich muss für die Zeit hach dem 57.
Lebensjahr das Arbeitslosengeld erstattet werden. Nur bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Abfindung kann nach § 147 a Abs. 1 SGB III von der Erstattungspflicht abgesehen werden.

Das Bundessozialgericht hatte dieses Jahr folgenden Fall zu entscheiden.
Weil eine ältere Arbeitnehmerin ihren Wohnsitz von Berlin nach Westdeutschland verlegen wollte, bat sie ihren Arbeitgeber um Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Den Rest des Eintrages lesen »

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Quiz-Frage: Darf ein Verteidigungsminister, der viel Zeit in Bundeswehrflugzeugen, auf Fregatten oder in gepanzerten Dienstwagen verbringt, Freizeitausgleich verlangen? Genau genommen nein, außer er steuert die Fahrzeuge selber.

Das jedenfalls legt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 9 AZR 519/05) nahe. Das BAG hat entschieden, dass die bei Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten keine Arbeitszeit sind, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibt und dem Arbeitnehmer auch überlassen bleibt, wie er die Fahrtzeit gestaltet. Fahrtzeiten sind dann als Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes anzusehen. Auch nach der Neuregelung bestehe nur unter ganz engen Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich (§ 44 Abs. 2 TVöD).
Dienstreisezeiten müssen also nicht wie Arbeitszeit vergütet werden. Den Rest des Eintrages lesen »

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Da kommen Banken, Gläubiger und das Finanzamt ganz schön ins Schwitzen. Da ist der Schuldner mit seiner windigen GmbH und 100.000 Euro Verbindlichkeiten gerade den Bach runtergegangen und schon steht er am
nächsten Tag wieder im Handelsregister mit kleinen Schönheitskorrekturen im Namen: Statt “Peter’s Power-Tower” mit Deppen-Apostroph heißt die klamme Mucki-Bude jetzt “Dauer-Power aus dem
Peter-Tower”. Und die Alt-Steuern will Peter natürlich auch nicht zahlen. Geht nicht, sagt das Finanzgericht Münster. Es handele sichhierbei um die Fortführung einer Firma, bei der der Geschäftsführer-Inhaber für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers aufkommen müsse, auch für
dessen Steuerschulden. Den Rest des Eintrages lesen »

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An alle Auto fahrenden Handy-Abhängigen: Wer während der Fahrt auch nur auf das Display seines Handys schaut, der muss mit einer Geldbuße rechnen. Zumindest wenn man das Problem so löst, wie ein LKW-Fahrer aus Nordrhein-Westfalen. Er hatte das Privathandy in der Hand und suchte auf dem Display nach der Telefonnummer der Freundin, um sie in das dienstliche Handy mit Freisprechanlage einzugeben und dann zu telefonieren. Genau in diesem Moment fuhr eine Streife vorbei, der Rest ist Routine: Führerschein, Personalien, Strafzettel und eine 100-Euro-Geldbuße am Ende der Nahrungskette des öffentlichen Haushalts. Begründung des OLG Hamm (2 Ss OWi 402/06): Das Ablesen einer gespeicherten Notiz von einem in Händen gehaltenen Handy ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Den Rest des Eintrages lesen »

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Sie sind das Salz in der Suppe einer jeden Sales-Session: ob Grüne Woche, IAA oder ITB, ob Hundeausstellung, Tattoo-Convention oder die Großevangelisation einer pathologischen Kommerz-Kirche. Kaum ein Treffen anonymer Workoholiker – und mag es noch so trocken sein – kommt ohne Hostessen aus. Sie sollen charmant sein, gut aussehen und sie sollen – wenn es nach bestimmten Männer-Phantasien geht – am letzten Messetag den schlaffen Händlern mit vertraglich festgelegten kirschroten Lippen den Abschied versüßen. Wenn das nicht nach Scheinselbständigkeit schmeckt.

So sieht es auch das Hessische Landessozialgericht (L 8/14 KR 334/04).
Es hob ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt auf, das die Hostessen als Selbständige ohne Sozialversicherungspflicht betrachtet hatte. Es ging um 20 engelsgleiche Hostessen, die über eine Frankfurter Messe-Agentur vermittelt und als selbständige Gewerbetreibende behandelt wurden. Der Rentenversicherungsträger verlangte von der Agentur aber Beitragszahlungen für die Messe-Hostessen. Zu Recht, stellte das Landessozialgericht fest. Den Rest des Eintrages lesen »

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Immer mehr Menschen versuchen, ihre Haushaltskasse aufzubessern ? mit einen Zusatzverdienst, einem Nebenjob. So können sie ihrem Traum von finanzieller Unabhängigkeit und persönlicher Freiheit näher kommen.
Ein aktueller Ratgeber leistet ihnen dabei jetzt solide
Unterstützung: ?Die besten Zusatzverdienst-Ideen?, herausgegeben von Franz Linden im Bonner Fachverlag interna. Nach einer gehaltvollen Einführung zu allen relevanten Rechts- und Steuerfragen liefert Linden detaillierte Beschreibungen und Einstiegsanleitungen für 52 ausgewählte, besonders lukrative Zusatzverdienste. Abgerundet wird das Buch durch einen ausführlichen Teil mit Adressen und Kontakten, damit der Leser sofort die richtigen Ansprechpartner findet.
Unseriöse Ideen wie Multi-Level-Marketing und ähnliches bleiben strikt außen vor.

Formblitz-Ratgeber: die besten Zusatzverdienst-Ideen

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