Vorsicht Falle: wenn die GbR Altschulden hat
Geschrieben von formulino in Arbeit - Beruf - Karriere, Büro & GeschäftWer in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – kurz GbR oder auch BGB-Gesellschaft genannt – eintritt, tut dies mit erhöhtem Risiko. Denn hier haften die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft nicht nur mit dem Einlagekapital, sondern auch mit ihrem Privatvermögen für das Unternehmen ?
und das in vollem Umfang, wenn andere zum Beispiel ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Viele wissen noch nicht einmal, dass Sie plötzlich Gesellschafter geworden sind, denn dieses Haftungsrecht greift auch dann, wenn sich mehrere Personen zu einem gemeinsamen Hobby zusammengefunden haben, eine Wohngemeinschaft bilden und aus einer anderen Wirtschaftsgemeinschaft heraus agieren, ohne dass letztlich eine individuelle Zuordnung der einzelnen Wirtschaftsanteile erkennbar wird.
Schlimmer noch: Selbst wer später einer schon bestehenden GbR beitritt, haftet für die möglicherweise aufgelaufenen Altschulden und Verbindlichkeiten, hat der BGH entschieden. Damit wurde eine alte Rechtspraxis beendet, nach der neue Gesellschafter nicht für alte Schulden haftbar gemacht werden konnten.
Dennoch bietet sich gerade bei sehr flexibel, locker oder spontan gegründeten Unternehmungen die BGB-Gesellschaft als Rechtsform an. Und gerade auch die Geschäftspartner, Kunden und Zulieferer schätzen die GbR als Partner, wissen Sie doch, dass hier jeder für sein Tun voll haftbar gemacht werden kann, entsprechend ernsthaft den Geschäften nachgeht und sich nicht hinter einer windigen GmbH-Konstruktion verstecken kann. Umso wichtiger ist es jedoch im Innenverhältnis die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter genau festzulegen, um spätere Streitigkeiten oder sogar den Total-Kollaps einer GbR zu vermeiden. FORMBLITZ hat hierfür einen Mustervertrag vorbereitet, mit dem Sie eine GbR vorbereiten können. Zum Vertrag geht es hier:
Gesellschaftsvertrag für eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR)
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