Das Schlimmste an der Arbeit ist der Weg zu Arbeit, stöhnen viele Pendler. Und da ist etwas Wahres dran. Wer mehr als 36 Stunden in der Woche arbeitet, möchte ungern noch einmal fünf Stunden im Auto sitzen. Und seitdem Peer Steinbrück die Pendler-Pauschale bis auf Widerruf des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gestoppt hat, entfällt auch der steuerliche Vorteil der Stop-und-Go-Fahrten im morgendlichen Stau. Entsprechend genervt sind Arbeitnehmer, denen zu allem Überfluss auch noch eine Änderungskündigung auf den Schreibtisch flattert: Ab sofort möge man doch bitte an einem anderen, weiter entfernten Arbeitsplatz erscheinen.

So geschehen mit einer Bankangestellten aus Mainz-Bingen. Die Sachbearbeiterin sollte statt in Frankfurt im weiter entfernten Eschborn die Konten ihrer Kunden führen. Dagegen klagte die Frau.
Durch die Änderungskündigung würde ihr eine tägliche Fahrtzeit von jeweils 40 Minuten für Hin-und Rückfahrt zugemutet, nicht eingerechnet die Zeit, die sie zusätzlich benötige, um ihr Kind zum Kindergarten zu bringen. Ein ganzer Arbeitstag in der Woche, nur für die Pendelei.

Doch vor dem Arbeitsgericht (AG) Frankfurt musste sie eine Niederlage hinnehmen. Die Richter entschieden, dass ein täglicher Anfahrtsweg von 40 Minuten zumutbar sei und bekräftigten damit auch noch einmal die zeitliche Obergrenze für einen einfachen Fahrtweg: 90 Minuten müssten danach als zumutbar angesehen werden. Der Umweg zum Kindergarten dürfe bei dieser Berechnung nicht mit einbezogen werden, da er der Privatsphäre zuzurechnen sei. Die Änderungskündigung war rechtens (Az.: 1 Ca 5428/07).

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