“Tschüss Deutschland” lautet derzeit ein beliebter Slogan unter Exstenzgründern. Gemeint ist die englische Gesellschaftsform “Limited”, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegenüber deutschen Gesellschaftsformen nicht benachteiligt werden darf. Und wie so vieles, was derzeit unter dem Stichwort “Harmonisierung” aus Europa kommt, trägt auch dieses Urteil eher zur Disharmonie bei. Denn nicht nur Existenzgründer wählen dann eine Limited, wenn sie knapp bei Kasse sind, auch GmbHs fliehen bei vertrackten Verbindlichkeiten gerne mal in die Insolvenz , um wenige Tage später als englische Limited mit einem Pfund Haftungskapital und ein paar 100 Euro Registrierungskosten fröhliche Wiederauferstehung zu feiern. So geschehen bei der Internet-Agentur “House of Ads” aus Hannover (Motto: “Sie verlassen sich auf Onlineprofis und keine Quereinsteiger”), die nach einem verlorenen Forderungs-Verfahren und drohender Vollstreckung kurzerhand Konkurs anmeldete und als “house of ads int. Ltd.” mit Sitz in Bristol wieder aus der Gruft kroch. Die Hannoveraner Telefon-Nummer blieb – wie praktisch – die alte, ebenso die website. Die Gläubiger-Firma darf sich beim EuGH für diese Steilvorlage bedanken. Da bleibt einem nur der alte George A. Romero-Filmklassiker:
House Of Ads – Dawn Of The Deads!

Doch Vorsicht: Der muntere Limited-Boom der Beschränkten hat nicht nur für Gläubiger riskante Folgen, auch die Gründer selbst sind nicht immer gut beraten, wenn sie sich nach England bewegen. Inzwischen tummeln sich Massen von unseriösen Vermittlungsagenturen auf dem Markt, die falsche bzw. gefährliche Versprechungen abgeben. Da werden vielen Gründern die Vorteile des britischen Steuerrechts vorgegaukelt, obwohl die Limited, sofern sie überwiegend in Deutschland tätig ist, auch nach deutschem Steuerrecht behandelt wird, fragen Sie dazu Ihren Anwalt Steuerrecht. Und noch etwas wissen wenige: Die englische Publizitätspflicht der Bilanzen ist eisenhart. Wer Fristen versäumt, wird gelöscht. Und was passiert bei Rechtsstreitigkeiten? Da wird manch fröhlicher Limited-Gründer auf den harten Boden der britischen Tatsachen geworfen. “Uschi’s Frisierstübchen”, neuerding als Limited unterwegs, um die bei Handwerkern übliche Sozialversicherungspflicht zu umgehen, muss dann nämlich mit einem englischen Anwalt am Registrierungsort auftreten.
Viel Spaß!

Aber auch das Hauptargument vieler Gründungsagenturen – die beschränkte Haftung bei faktisch null Kapital – hat seine Tücken. Eine Limited  ist schnell überschuldet. Und wer das zu spät bemerkt,  sogar wissentlich in Kauf nimmt, riskiert nicht nur die volle Haftung, sondern auch noch ein Strafverfahren wegen Konkursverschleppung. Lieferanten und Partner tun ohnehin gut daran, bei größeren Geschäften eine Bürgschaft des Geschäftsführer/Gesellschafters zu verlangen – egal ob Limited oder GmbH.
Wie der ideale Limited-Gründer aussieht, beschrieb schon mal eine ausländische Gründungs-Agentur: ?Unter Top-Angebot fuer 999 Euro:
Firmengruendung mit Sharholder (Eigentuemer) und Sie als Direktor mit garantierter Kontoeröffnung in Deutschland, egal wie negativ die Schufa des Direktor ist.?

Grund genug, sich vielleicht doch noch einmal mit der guten alten GmbH auf den Markt zu wagen – oder, wenn es etwas kleiner sein soll, mit der GbR.
FORMBLITZ hate eine ganze Reihe von Musterverträgen vorbereitet, die Ihnen den kostspieligen Irrweg einer Limited-Gründung ersparen:

Gesellschaftervertrag für eine GmbH

Vertrag für eine Gesllschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Mustersatzung zur Gründung einer AG

Vertrag zur Gründung einer GmbH & Co. Beteiligungs-KG

Gesellschaftervertrag für die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft

Sozietätsvertrag

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